AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Savoldi AG, Othmarsingen 

Allgemeines 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe/Lieferungen und Dienstleistungen der Savoldi AG, Othmarsingen (nachstehend  Verkäufer genannt), soweit keine besonderen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden. Soweit weder die  besonderen Vereinbarungen noch die vorliegenden AGB entgegenstehende Regelungen enthalten, gelangen insbesondere die aktuellen schweizerischen  Gesetzesnormen zur Anwendung. 

Leistungsumfang 

Das Gesamtpaket der vom Verkäufer zu erbringenden Leistung (Ware, Menge, Preis, Liefertermin, Lieferart etc.) wird durch die Auftragsbestätigung oder  den Lieferschein des Verkäufers verbindlich festgelegt. Der Verkäufer behält sich vor, von den in der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein  festgehaltenen Bedingungen abzuweichen, soweit zwingend einzuhaltende rechtliche Normen dies verlangen. Zur Verfügung gestellte Unterlagen  (Rezepte, Arbeitshilfen, Anwendungshinweise etc.) unterstehen der Geheimhaltungspflicht und bleiben immer und in jedem Fall das Eigentum des  Verkäufers. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer für allfällige, durch  Nichteinhaltung dieser Bestimmung verursachte Schäden. Für die inhaltliche Richtigkeit von abgegebenen Unterlagen wird durch den Verkäufer keine  Haftung übernommen. Der Käufer ist vor der Produktionsaufnahme verpflichtet, mittels nachweisbaren Versuchen die Adaptierbarkeit auf seinen Betrieb  zu prüfen. 

Preise, Zahlungsbedingungen 

Massgeblich sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich Mehrwertsteuer. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive Verpackungs- und Frachtspesen an  den Erfüllungsort, soweit nichts anderes festgehalten ist. Die Lieferungen und Leistungen, für welche nicht im Voraus schriftlich Preise vereinbart wurden,  werden zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Listenpreisen des Verkäufers in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde,  sind Zahlungen spätestens innerhalb von 30 Tagen vom Lieferdatum oder innerhalb der auf der Rechnung gewährten Zahlungsfrist ohne jeden Abzug zu  begleichen. Der Käufer fällt bei Missachtung dieser Zahlungsfrist automatisch und ohne eine Mahnung in Verzug, wobei ein branchenüblicher Verzugszins  zuzüglich Bearbeitungsspesen geschuldet wird. Der Verkäufer bleibt bis zum vollständigen Erhalt der vereinbarten Zahlungen Eigentümer der Lieferungen.  Verrechnungen und Rückbehalte des Käufers sind nur zulässig, wenn seine allfälligen Gegenansprüche vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder  rechtskräftig festgestellt sind. Befindet sich derselbe Käufer mit mehreren Rechnungen in Verzug, steht es dem Verkäufer frei, mit den eingehenden  Zahlungen die jeweils älteren Ausstände zu tilgen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit entgegen der vertraglichen Zahlungsbedingungen, die Ware nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Muss der Verkäufer für die zu liefernde Ware ohne sein Verschulden mehr Aufwendungen leisten als ihm im  Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren so gehen diese zusätzlichen Kosten vollumfänglich zu Lasten des Käufers. Es handelt sich hierbei  beispielsweise um folgende Sachverhalte: behördliche und amtliche Massnahmen (z.B. Änderungen der Zoll- und Frachttarife, Preiszuschläge,  Pflichtlagerbeiträge, Steuern und Abgaben etc.) sowie Mehrkosten zufolge Einstellung der Rheinschifffahrt, Hoch- und Niederwasserzuschläge,  Gasölzuschläge. 

Lieferbedingungen 

Liefertermine werden schriftlich in der Auftragsbestätigung oder mündlich vereinbart. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn unvorhersehbare  Umstände wie Rohmaterialverknappung, Beschaffungsengpässe, Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, Epidemien, Naturereignisse, Krieg oder  ähnliches eintreten. Teillieferungen erfolgen gemäss spezieller Vereinbarung, in Fällen von Lieferbeeinträchtigungen oder auf ausdrücklichen Wunsch des  Käufers. Der Abruf durch den Käufer hat mindestens 3 Tage vor dem gewünschten Liefertermin zu erfolgen. Als Erfüllungsort gilt das Domizil des Käufers  bzw. die in der Verkaufsbestätigung oder dem Lieferschein vereinbarte Abladestelle bzw. Bahnstation. 

Qualität und Menge 

Soweit nichts anderes vereinbart, ist handelsübliche Qualität zu liefern. Die bei der Verladung am Abgangsort festgestellte Qualität und Beschaffenheit ist  für die Kontrakterfüllung massgebend. Beim Verkauf nach Muster und/oder Spezifikationen sind diese massgebend. Besondere Qualitätsbedingungen, die  von der handelsüblichen Qualität abweichen, bedürfen der Vereinbarung in der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein. Der Verkäufer verpflichtet  sich, dass sämtliche von ihr gelieferten Müllereiprodukte schweizerischem Lebensmittelrecht bzw. dem Futtermittelbuch entsprechen. Die in der  Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein aufgeführte Menge bezieht sich auf die Gesamtlieferung. Sollten einzelne Teile der Gesamtlieferung (z.B.  einzelne Säcke) Gewichtsabweichungen aufweisen, so stellt dies unter der Bedingung, dass die Gesamtliefermenge der Vertragsmenge entspricht, keinen  Mangel dar. Das Verpackungsgewicht ist in der Vertragsmenge nicht enthalten. 

Annahmeverzug 

Wird die Ware vom Käufer nicht fristgerecht abgeholt bzw. bei vertragsgerechtem Anbieten angenommen oder bei Teillieferung nicht fristgerecht  abgerufen, fällt er automatisch in Annahmeverzug. Der Verkäufer ist dann berechtigt, eine schriftliche Nachfrist von mindestens 10 Tagen anzusetzen.  Nach unbenutztem Ablauf dieser Nachfrist hat der Verkäufer die Wahl, die nachträgliche Anlieferung so zu vollziehen, dass sie die Ware in ihrem Betrieb  auf Rechnung des Käufers zur Verfügung hält und hierfür ein Lagergeld von Fr. 1.00 pro 100 kg und Monat in Rechnung stellt oder indem sie auf die  nachträgliche Erfüllung verzichtet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend macht. Die Mitteilung, wie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch  gemacht wird, hat der Verkäufer unverzüglich nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist schriftlich an den Käufer vorzunehmen. Die Nachfrist beginnt am  Tage der Zustellung der Mitteilung an den Käufer zu laufen, wobei der Zustellungstag nicht mitgerechnet wird. 

Gewährleistung 

Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entgegennahme der Ware am Erfüllungsort anzuzeigen. Soweit die innere Beschaffenheit der Ware durch  besondere Untersuchungen (chemische oder technische Analysen, Backproben und dergleichen) durch anerkannte Labors festzustellen ist, verlängert sich  die Frist zur Mängelrüge um die für die besondere, unverzüglich zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgemässem Geschäftsgang erforderliche Zeit,  nicht jedoch über 20 Geschäftstage hinaus. Der Verkäufer anerkennt keine Kosten für die von Kunden in Auftrag gegebenen Analysen, es sei denn, dass mit  diesen Analysen Qualitätsabweichungen zu den Lieferspezifikationen nachgewiesen werden. Gewichtsabweichungen bis 0.5 % der Vertragsmenge bei loser  Verladung werden nicht vergütet. Bei Container-/Silowagentransport anerkennt der Käufer die Risiken des Gewichtsverlustes aus dieser Transportart. Das  vom Verkäufer festgestellte Gewicht wird von den Parteien als richtig anerkannt, soweit geeichte Instrumente eingesetzt werden. Soweit der Minderwert  (qualitativ) nicht höher als 5 % des Warenwertes ist, hat der Käufer nur Anspruch auf Minderung. Die Savoldi AG hat jedoch auch in diesem Falle das  Recht, die Ware zurückzunehmen und unverzüglich Ersatz zu den vereinbarten Preisen und Bedingungen zu leisten. Dabei entstehende Unkosten trägt der  Verkäufer. Ist der Minderwert (qualitativ) höher als 5 % des Warenwertes, so ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb einer Frist von 3 Geschäftstagen nach  Empfang der Mitteilung über den Minderwert zu erklären, ob er unverzüglich einmalige Ersatzlieferung leistet. Macht er von diesem Recht innerhalb der  Frist keinen Gebrauch, so kann der Käufer a) die Ware mit dem anerkannten Minderwert übernehmen oder b) Wandlung des Kaufvertrages verlangen,  wobei der allenfalls zu leistende Schadenersatz sich auf die Preisdifferenz und die nachweisbar entstandenen Unkosten und Baurauslagen beschränkt ist.  Der Gewährleistungsanspruch erlischt gegenüber dem Verkäufer vollständig, sobald der Käufer oder Dritte Veränderungen an der gelieferten Ware  vornehmen, es sei denn, der Käufer könne nachweisen, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist. Ebenso erlischt der  Gewährleistungsanspruch bei unsachgemässer Verarbeitung und/oder Lagerung oder einer Verwendung der Produkte für andere, nicht im  Produktebeschrieb vorgesehene Zwecke. 

Haftungsausschluss 

Der Verkäufer haftet ausschliesslich für Schäden, welche auf der Verletzung einer ihm obliegenden vertraglichen Pflicht beruhen bzw. wenn er diese  grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für allfällige Folgeschäden. Der Verkäufer haftet für keine Schäden,  deren Eintritt oder Vergrösserung der Käufer durch ihm zumutbare Massnahmen hätte verhindern können. Die maximal vom Verkäufer zu leistende  Schadenssumme ist auf den als Kaufpreis vereinbarten Betrag der betroffenen Leistung beschränkt. Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die  nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. Produktionsausfall, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn etc.) bestehen in keinem Fall. 

Anwendbares Recht / Gerichtsstand 

Auf vorliegende AGB’s sowie den zugehörigen Vertrag findet schweizerisches Recht Anwendung. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang  mit diesen AGB’s sowie dem zugehörigen Vertrag gilt als Gerichtsstand der Sitz der Savoldi AG. 

1.1.2015 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Savoldi AG, Othmarsingen